Per Handschlag besiegelt? Sicherlich, das Bürgerliche Gesetzbuch sieht nicht zwingend vor, dass ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen werden muss, wenn ein Auto den Eigentümer wechselt. Aber für beide Seiten gibt der Kaufvertrag mehr Rechtssicherheit. Dann können Sie Ihr Auto bequem und ohne Risiko verkaufen. Denn was passiert, wenn ein Mangel an dem Fahrzeug festgestellt wird, der bei der Vorführung des Fahrzeuges nicht zu erkennen war? Ein Mangel, den der Verkäufer vielleicht selbst gar nicht kannte. Gut, wenn dann ein schriftlicher Vertrag vorliegt, der die Antwort auf diese Frage genau regelt. Denn die rechtliche Grundlage muss stimmen! Gemäß der aktuellen Rechtsprechung dürfen dem Käufer geringfügige Unfallschäden nicht verschwiegen werden, wenn sie dem Verkäufer bekannt sind oder bekannt sein müssten. Verschweigt der Verkäufer solche Details bewusst, dann kann dies als arglistige Täuschung interpretiert werden.
Vor allem auch beim Barankauf eines Autos ist es wichtig, dass ein schriftlicher Kaufvertrag vorliegt. Dieser kann dann auch gleich als Quittung eingesetzt werden. Denn ganz ohne Beleg gibt es keinen Nachweis, dass der Verkäufer nun sein Geld bekommen hat. Der Kaufvertrag sollte auch regeln, wann der Fahrzeugbrief an den Käufer ausgehändigt wird. Das sollte nach Möglichkeit erst dann stattfinden, wenn der komplette Kaufpreis erstattet worden ist.
Zunächst einmal muss das Fahrzeug identifiziert werden, damit es keine Missverständnisse darüber gibt, welches Fahrzeug denn nun verkauft worden ist.
Das sind diese Angaben:
Die Fahrzeug-Identnummer
Das bisherige amtliche Kennzeichen
Der Kilometerstand
Der Hersteller und der Fahrzeugtyp
Die nächste Hauptuntersuchung
Und ggf. die Fahrzeuggestellnummer
Weiterhin muss im Kaufvertrag aufgeführt werden, zu welchem Kaufpreis das Fahrzeug veräußert wird und auf welche Weise diese Zahlung zu entrichten ist.
Der Empfang wichtiger Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Auto stehen, sollte vom Käufer bestätigt werden. Das können sein:
Die Zulassungsbescheinigungen (Kfz-Schein und Kfz-Brief)
Die Bescheinigung der letzten Hauptuntersuchung
Die Bescheinigung der letzten Abgasuntersuchung
Die Autoschlüssel sowie vorhandene Zweitschlüssel
Das amtliche Kennzeichen
Evtl. die Stilllegungsbescheinigung
Im Kaufvertrag muss der Verkäufer außerdem erklären, dass das Auto sich mit allem Zubehör und der Zusatzausstattung in seinem uneingeschränkten Eigentum befindet. Dieses Zubehör und die Ausstattung sollten auch im Kaufvertrag aufgeführt werden. Dann stimmt auch die rechtliche Grundlage des Kaufvertrags.
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